1. Geltung der Bedingungen
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Abrede über die Schriftform kann nur schriftlich aufgehoben werden.
1.2 Mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in schriftlicher Form oder per E-Mail einzureichen. Für Fehler, die durch undeutlich oder missverständlich geschriebene oder fehlerhaft übermittelte Bestellungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
2.3 Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftrags-bestätigung und diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Diese kann auch per E-Mail erfolgen.
2.4 Für den Fall eines Stornos eines Auftrags sind wir berechtigt, eine Pauschalgebühr bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtwerts des zugrundeliegenden Auftrages zu erheben. Diese beinhaltet einen pauschalierten Schadensersatzanspruch von uns dem Kunden gegenüber sowie die Bearbeitungsgebühr. Die Pauschale wird gemindert, soweit der Kunde nachweist, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, höhere Kosten gegen Nachweis zu berechnen. Individuelle Auftragsproduktionen und Aktionswaren sind grundsätzlich nicht stornierbar.
2.5 Wir vertreiben u.a. Produkte, die ausschließlich nach Kundenspezifikationen gefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden angepasst und individuell gefertigt werden. Es gilt zwischen uns und dem Kunden als vereinbart, dass eine unbedingte Abnahme der bestellten und bestätigten Menge erfolgt. Ein Rückgaberecht ist ausgeschlossen.
2.6 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit der Ware. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.7 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet haben.
3. Überlassene Unterlagen
3.1 An allen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung oder Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen und Daten, wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, sonstige Anschauungsmuster und -materialien, Spezifikationen, Kalkulationen und Berechnungen – kurz „Informationen“ genannt – behalten wir uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wir sind berechtigt mit den Rechtsfolgen des Urhebergesetzes auf allen Produkten ein Copyright in branchenüblicher Form anzubringen.
3.2 Die Weitergabe der Unterlagen des Kunden durch uns an Dritte ist allein zur Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung gestattet. Etwaige gesonderte Vertraulichkeitsvermerke müssen schriftlich vereinbart werden. Die Rückgewähr an den Kunden bedarf einer schriftlichen Aufforderung. Wir unterliegen hinsichtlich der überlassenen Unterlagen des Kunden keinen besonderen Aufbewahrungspflichten.
4. Freistellung von Schutzrechten
4.1 Soweit der Kunde Entwürfe, Fertigungsanweisungen, Vorgaben für Produktgestaltungen oder Bedarfsgegenstände wie Umverpackungen etc., Kennzeichnungen oder Deklarationen beistellt, besteht für uns keine Untersuchungspflicht, ob hinsichtlich dieser Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacks- und Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte existieren oder ob diese berührt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme, gleich welcher Art, durch den Inhaber eines verletzten Schutzrechtes haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Freistellung. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ent-standen sind, namentlich aber nicht ausschließlich die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände und Deklarationen einwandfrei, unbeschränkt geeignet, verwendbar und einsetzbar sind, dem Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und produktspezifischen Anforderungen der Lebensmittelindustrie, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen; beigestellte Zutaten, Produkte Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände sind vorbehaltlos verkehrsfähig und gesundheitlich unbedenklich. Der Kunde ist verpflichtet, dies durch Vorlage geeigneter Zertifikate von akkreditierten Laboren vor Produktionsbeginn und im Übrigen jederzeit im Verlauf der Produktion auf Anforderung uns gegenüber nachzuweisen. Hinsichtlich der Tauglichkeit und Normkonformität vom Kunden beigestellter Bedarfsgegenstände, Produkte und Fertigungsanweisungen haben wir keine Untersuchungspflicht. Der Kunde hält uns von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei. Auf offensichtliche Verstöße weisen wir den Kunden unverzüglich hin. Die weitere Auftragsbearbeitung erfordert eine Klärung durch den Kunden. Der Kunde trägt die Kosten etwaiger Verzögerungshandlungen, vgl. Ziffer 7.
5. Toleranzen/Produktanpassungen
5.1 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Anschauungsmuster und -materialien, Abbildungen, Zeichnungen und Materialauszüge stellen ebenso wie solche in Katalogen, Flyer, Webauftritt etc. keine Vereinbarung der Beschaffenheit dar und begründen insofern keine Ansprüche.
5.2 Für alle von uns angegebenen Spezifikationen wie Maße, Farbtöne, Inhalts- und Gewichtsangaben, Kennzeichnungen und Deklarationen etc. gelten die fach- und sachgemäßen Toleranzen bzw. die auf den Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen.
5.3 Änderungen am Produkt oder dessen Bedarfsgegenständen, insbesondere aufgrund gesetzlicher Vorgaben, bleiben uns vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich geändert wird.
5.4 Ebenso ist uns vorbehalten technisch notwendige sowie sinnvolle oder zweckmäßige Änderungen der Produkte, ihrer Beschaffenheit und Gestaltung sowie ihrer begleitenden Bedarfsgegenstände vorzunehmen. Soweit diese keine wesentlichen Abweichungen darstellen, bedarf es keiner Zustimmung durch den Kunden.
6. Lieferung, Gefahrübergang
6.1 Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW gem. Incoterms gemäß jeweils aktueller Fassung).
6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über (FCA gem. Incoterms jeweils aktueller Fassung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Lieferzeit, höhere Gewalt
7.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so schriftlich bestätigt haben. Angegebene Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung. Ein fester Liefertermin gemäß § 286 II Nr. 4 BGB oder 376 HGB muss mit dem Kunden gesondert vereinbart werden und ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
7.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, Bekanntgabe aller individuellen Spezifikationen des Kunden sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Kunde hat die in der Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen unverzüglich zu prüfen. Die Abklärung sämtlicher Einzelheiten ist erforderlich. Liefertermine verschieben sich entsprechend. Auftragsänderungen verändern die Liefertermine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
7.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während des Annahmeverzuges hat der Kunde an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro angefangene Woche pauschal 1 % des Kaufpreises pro angefangene Woche, jedoch nicht mehr als 5 % insgesamt, zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des spezifisch entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, ohne dass es einer weitergehenden Abnahmeaufforderung unsererseits bedarf.
7.4 Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Als Fälle höherer Gewalt gelten unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können (z. B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen).
7.5 Im Falle der Lieferverzögerung sowie bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung durch Vorlieferanten steht uns das Recht zu, die Lieferfrist um zwei Wochen zu verlängern. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon Mitteilung machen. Sollten wir wiederholt weder rechtzeitig noch ordnungsgemäß beliefert werden, und haben wir den Kunden unverzüglich hierüber informiert, sind wir nach zwei Wochen, gerechnet ab den dem Kunden genannten Liefer- oder Leistungstermin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir dem Kunden etwaig gezahlte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
7.6 Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis sowie die zusätzliche Berechnung von Lagergeld oder sonstiger Verzögerungsschäden entsprechend Ziffer 7.3 vor.
7.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. Insofern steht dem Kunden die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu.
8. Lieferverzug
8.1 Im Fall des Lieferverzugs haften wir für nachweisbare Verzugsschäden für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer individuell vereinbarten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Netto- Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 5% auf den im Verzug befindlichen Teil der Lieferung.
8.2 Uns steht das Recht zu, unsere Haftung wegen Lieferverzugs zu reduzieren, wenn wir nachweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedriger Schaden des Kunden entstanden ist. Dem Kunden steht das Recht zu, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8.3 Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
8.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Rücktritt des Kunden hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages nur dann nicht ausgeschlossen, wenn wir trotz angemessener Nachfristsetzung des Kunden unserer Lieferverpflichtung nicht nachgekommen sind. Bei Lieferverzögerungen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sind wir auch berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen, soweit der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
8.5 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 12 gelten auch für etwaige Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug.
9. Preise
9.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung mit Ausnahme von Leih- und Tauschverpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand oder Transportversicherungen hat der Kunde zu tragen.
9.2 Vereinbarte Preise besitzen keine Verbindlichkeit für Nachbestellungen.
9.3 Bei Materialpreiserhöhungen und Lohnsteigerungen, die zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung auftreten, behalten wir uns das Recht einer Preisänderung bei der Auftragsbestätigung vor. Die neuen Preise werden verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
9.4 Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenen Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der betroffenen Teile der Ursprungskalkulation sowie spezifischer Darlegung der erhöhten Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Es steht uns frei, unsere Lieferungen und Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Wege in Rechnung zu stellen.
10.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen 14 Tage nach Leistungsdatum (siehe Ziffer 10.3) ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig.
10.3. In Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch uns, den Kunden oder einen von uns oder vom Kunden beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Kunden oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Unsere Rechnung weist als Tag der Lieferung den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung aus und wird mit Lieferdatum gekennzeichnet.
10.4 Soweit nicht anders vereinbart, haben alle Zahlungen in EURO zu erfolgen.
10.5 Soweit der Kunde ein Lastschrift-Mandat (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmen-Mandat) erteilt hat, werden wir zum Einzug der Rechnungsbeträge mittels SEPA-Lastschrift ermächtigt. Soweit die Fälligkeit eines Einzuges auf ein Wochenende, Feiertag bzw. Bankenfeiertag fallen sollte, findet der Einzug am nächstmöglichen darauffolgenden Werktag statt.
Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
10.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
10.7 Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen und Leistungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu leisten. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder eines Wirtschaftsinformationsinstituts die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet, ohne zu einer Zurückbehaltung oder Aufrechnung berechtigt zu sein. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
10.8 Bei Zahlungsverzug sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).
10.9 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Forderungen, die in einem engen Gegenseitigkeits-Verhältnis im Sinne der §§ 320 ff BGB stehen.
Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden ein Zurück-behaltungsrecht, in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag zu.
10.10 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf ausdrücklich unserer Zustimmung.
10.11 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden im Rahmen des § 315 BGB zu einem von uns festzulegenden Zinssatz verzinst.
11. Mängelrügen/Gewährleistung
11.1 Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen müssen sofort schriftlich nach Ablieferung gerügt werden. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung auf der Ware. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nachdem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich anzuzeigen.
11.2 Eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, wenn sie unerheblich ist oder soweit die Ware mit der Art und Güte der bestellten Ware vereinbar ist. Entsprechendes gilt bei quantitativen Abweichungen verbindlicher Mengen, soweit wir nicht ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt sind.
11.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, oder der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder wird von einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie erfasst, welche dem Kunden im Garantiefall ausweislich der Garantieurkunde auch Schadensersatzansprüche einräumt.
11.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung, des Rücktritts und des Aufwendungsersatzanspruchs dann nicht erforderlich, wenn der Kunde unsere Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.
11.5 Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von uns anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich aner-kannten Methode durchgeführt ist und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von uns praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.
11.6 Wir sind bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
11.7 Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf von reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben. Uns muss Gelegenheit gegeben werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen. Soweit der Kunde Mängel rügt, ist er verpflichtet die Ware ordnungsgemäß zu lagern, uns eine Begutachtung der Ware zu ermöglichen und uns ggf. Proben zukommen zu lassen. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach-kommt, hat dies einen Verlust seiner Gewährleistungsrechte zur Folge.
11.8 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass alle angebotenen Produkte jederzeit lieferbar sind.
11.9 Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
12.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (auch deliktische Ansprüche) gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt.
12.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter.
12.5 Sollten wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
13.2 Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
13.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
13.4 Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
13.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde.
13.6 Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
13.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rücksendung an uns – oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jederzeit bereit, dem Kunden die zurückgenommene Ware Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.
13.8 Sollte sich bei Lieferungen ins Ausland der unter Ziffer 7 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollen die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt so umgedeutet werden, dass er sich in das fremde Recht einfügt und dass er den unter Ziffer 7 getroffenen Bestimmungen nahekommt.
14. Rückgaben
Sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben wird, ist die Rückgabe ausgelieferter Ware ausgeschlossen. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme nicht als Anerkennung der Rückgängigmachung des Auftrages, der Mangelhaftigkeit und der Erteilung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert ist
15. Datenschutz
Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert werden, erfolgt dies nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
16. Rückverfolgbarkeit
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) 183/2005 und LFGB bzw. zukünftiger Regelungen sind wir dazu verpflichtet, unsere Waren sowie deren Umverpackungen durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zwecks Rückverfolgung zu kennzeichnen und zu dokumentieren. Dazu sind unsere Produkte mit einer Chargennummer gekennzeichnet und enthalten Angaben zu Umfang oder Menge. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unversehrtheit dieser Angaben zur Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf.
Auch der Kunde sichert zu, die ihm obliegenden Rückverfolgbarkeitspflichten lückenlos einzuhalten, entsprechend zu dokumentieren und aufzubewahren.
17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
17.1 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR).
17.2 Alleiniger Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist die jeweilige Produktionsstätte der bestellten Ware, bzw. bei abweichender Vereinbarung der vereinbarte Erfüllungsort, wie dem Kunden vor Auslieferung mitgeteilt. Zahlungsort für den Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft.
17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke, die ebenso ausgefüllt werden soll.
17.4 Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.
18. Gerichtsstand
18.1 Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft. Das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
Soweit der Kunde seinen Sitz in einem Staat hat, der dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 beigetreten ist, sind wir berechtigt abweichend von der vorhergenannten Regelung des 19.1 ein Schiedsverfahren anzustrengen. Soweit wir von diesem Recht Gebrauch machen, wird die Streitigkeit durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist insofern deutsches Recht anzuwenden.
19. Änderungsvorbehalt
Wir behalten uns vor, die vorstehenden Regelungen bei Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder den Marktgegebenheiten anzupassen.
Es gelten daher die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschluss aktuellen Verkaufs- und Lieferbedingungen der NORLAC GmbH.
Stand: 1. Dezember 2017
NORLAC GmbH · Industriestraße 27 · D-27404 Zeven · Tel.: +49 (0)42 81/72-57226 · Fax: +49 (0)42 81/72-58433