Verkaufs- und Lieferbedingungen der DMK – Gruppe

§ 1. Geltung der Bedingungen
  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der (unter folgendem Link abrufbaren: https:// dmk.de/beteiligungsliste) zur DMK Gruppe gehörenden Gesellschaften („wir“/uns“), insbesondere Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung von Ware, gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen.
  2. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (vgl. § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren
  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Die Bestellung der Waren durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
  3. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung zustande. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei Vertragsschluss zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind vollständig schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Zusagen zu machen.
  4. Es gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in den Produktspezifikationen genannt oder anderweitig ausdrücklich vertraglich vereinbart sind. Aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit der Rohware und Zutaten gelten Muster als unverbindliches Anschauungsbeispiel.
  5. Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet haben.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden sind schriftlich abzugeben, d.h. in Schrift- oder Textform.
§ 3. Überlassene Unterlagen
  1. An allen im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung oder dem Geschäftsabschluss dem Kunden überlassenen Unterlagen und Daten, wie z.B. Angeboten, Kostenvoranschlägen, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Anschauungsmustern und -materialien, Spezifikationen, (Preis-) Kalkulationen, Rezepturen und Berechnungen – kurz „Informationen“ genannt – behalten wir uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Informationen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen und hat diese auf unser Verlangen – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen (ausgenommen ist die Speicherung elektronisch übermittelter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung).
  2. Die Weitergabe von Unterlagen des Kunden durch uns an Dritte ist allein zur Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung gestattet. Etwaige gesonderte Vertraulichkeitsvermerke müssen ausdrücklich vereinbart werden. Die Rückgewähr an den Kunden bedarf einer schriftlichen Aufforderung. Wir unterliegen hinsichtlich der überlassenen Unterlagen des Kunden keinen besonderen Aufbewahrungspflichten gegenüber dem Kunden.
§ 4. Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen und Beistellungen
  1. Soweit der Kunde Entwürfe, Fertigungsanweisungen, Vorgaben für Produktgestaltungen oder Bedarfsgegenstände wie Umverpackungen etc., Kennzeichnungen oder Deklarationen beistellt, besteht für uns keine Untersuchungspflicht, ob hinsichtlich dieser Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacks- und Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte existieren oder ob diese berührt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme, gleich welcher Art, durch den Inhaber eines verletzten Schutzrechtes haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Grund der Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstanden sind, namentlich aber nicht ausschließlich die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände, Fertigungsanweisungen und Deklarationen einwandfrei, unbeschränkt geeignet, verwendbar und einsetzbar sind, dem Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und produktspezifischen Anforderungen der Lebensmittelindustrie, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und insbesondere, dass beigestellte Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate und Bedarfsgegenstände vorbehaltlos verkehrsfähig und gesundheitlich unbedenklich sind. Der Kunde ist verpflichtet, dies durch Vorlage geeigneter Zertifikate von akkreditierten Laboren vor Produktionsbeginn und im Übrigen jederzeit im Verlauf der Produktion auf Anforderung uns gegenüber nachzuweisen. Der Kunde hält uns von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus einer Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten resultieren, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese nicht von ihm zu vertreten ist. Hinsichtlich der Tauglichkeit und Normkonformität vom Kunden beigestellter Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände, Fertigungsanweisungen und Deklarationen haben wir keine Untersuchungspflicht. Auf offensichtliche, von uns festgestellte Verstöße weisen wir den Kunden unverzüglich hin. Die weitere Auftragsbearbeitung erfordert eine Klärung durch den Kunden. Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend.
§ 5. Toleranzen/Produktanpassungen
  1. Werden Maßen oder Gewichtsangaben mit dem Wort „ca.“ angegeben, anderweitig als ungefähre Angaben gekennzeichnet oder handelt es sich um Inhaltsangaben von Lebensmitteln, die üblicherweise gewissen Schwankungen unterliegen, so gelten die handelsüblichen Toleranzen.
  2. Änderungen am Produkt oder dessen Bedarfsgegenständen aufgrund gesetzlicher Vorgaben bleiben uns vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich geändert wird.
  3. Ebenso ist uns vorbehalten, ohne gesonderte Information technisch notwendige sowie sinnvolle oder zweckmäßige Änderungen der Produkte, ihrer Beschaffenheit und Gestaltung sowie ihrer begleitenden Bedarfsgegenstände vorzunehmen, soweit diese keine wesentlichen Abweichungen darstellen und die Änderung dem Kunden zumutbar ist und insbesondere weder zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit noch des Wertes führt.
§ 6. Lieferung, Lieferzeit, Höhere Gewalt
  1. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW gem. Incoterms 2020). Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung.
    Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so schriftlich bestätigt haben. Angegebene Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung. Ein fester Liefertermin gemäß § 286 II Nr. 1 BGB oder § 376 Abs. 1 HGB muss mit dem Kunden gesondert vereinbart werden und ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen oder im Falle eigener Lagerung Lagerkosten in ortsüblicher Höhe verlangen. Während des Annahmeverzuges hat der Kunde an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pauschal 0,25 % des Netto-Kaufpreises der wegen des Annahmeverzugs eingelagerten Ware pro angefangene Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 % des Netto-Kaufpreises der wegen des Annahmeverzugs eingelagerten Ware, zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden tatsächlich entstanden ist. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. Wenn der Kunde die Liefergegenstände innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht abnimmt, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises – es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden tatsächlich entstanden ist – oder den Ersatz des spezifisch entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (wie z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Krieg, Feuer, Naturkatastrophen Pandemien, Epidemien, allgemeiner Rohmaterialmangel sowie behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind. Sofern derartige Ereignisse uns die Lieferung/Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen unterbrechen diese Hindernisse für die Zeit ihrer Dauer (zzgl. einer angemessenen Anlauffrist) und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Falls dem Kunden infolge der Dauer der Verzögerung die Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Ankündigung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  4. Im Falle der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung durch Vorlieferanten, mit denen wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, steht uns das Recht zu, die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist bis zu zwei Wochen zu verlängern. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon Mitteilung machen. Sollte die Lieferverzögerung weiter andauern, und haben wir den Kunden unverzüglich hierüber informiert, sind wir nach zwei Wochen, gerechnet ab dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir dem Kunden etwaig gezahlte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  5. Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis sowie die zusätzliche Berechnung von Lagergeld oder sonstiger Verzögerungsschäden entsprechend Ziffer 6.3 vor.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. Insofern steht dem Kunden die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu.
  7. Im Falle des weiteren Exports der Ware durch unseren Kunden sind wir, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht für die Erfüllung der regulatorischen Voraussetzungen des Exports und/oder weiteren Vertriebs der Ware in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Einfuhrbeschränkungen, Verkehrsfähigkeit und/oder Kennzeichnung der Ware) verantwortlich.
§ 7. Gefahrübergang, Abnahme
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder ein von uns unterhaltenes Drittlager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen übernommen haben.
  2. Der Kunde trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt unsererseits aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden oder aus Kulanz unsererseits erfolgt.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 8. Lieferverzug
  1. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern wir im Fall des Lieferverzugs haften, ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettovertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt, wenn uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Haftung in den in § 12 Ziff. 7 genannten Fällen bleibt unberührt.
  3. Das Rücktrittsrecht des Kunden sowie Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Für letztere gelten die Haftungsbeschränkungen des § 12.
§ 9. Preise
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Preise ab Werk einschließlich Verpackung mit Ausnahme von Leih- und Tauschverpackungen und ohne Umsatzsteuer angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand oder Transportversicherungen hat der Kunde zu tragen.
  2. Vereinbarte Preise besitzen keine Verbindlichkeit für Nachbestellungen oder für Bestellungen, die nach Ablauf einer verbindlich vereinbarten Vertragslaufzeit erfolgen.
  3. Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenen Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen und dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der übrigen Kostenfaktoren zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt und die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart worden sind, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der betroffenen Teile der Ursprungskalkulation sowie spezifischer Darlegung der erhöhten Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Preisanpassung informieren. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% des vereinbarten Preises ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10. Zahlungsbedingungen
  1. Es steht uns frei, unsere Lieferungen und Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Wege in Rechnung zu stellen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen 14 Tage nach Lieferung (gem. vereinbarten Incoterms bzw. Ziffer 6.1) ohne Abzug von Skonto zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, haben alle Zahlungen in Euro zu erfolgen.
  4. Soweit der Kunde ein Lastschrift-Mandat (SEPA- Basis- oder SEPA- Firmen- Lastschrift-Mandat) erteilt hat, werden wir zum Einzug der Rechnungsbeträge mittels SEPA-Lastschrift ermächtigt. Ein entsprechender Hinweis auf die Fälligkeit des Abbuchungsbetrages wird dem Kunden per Rechnung oder E-Mail zugestellt. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Soweit die Fälligkeit eines Einzuges auf ein Wochenende, Feiertag bzw. Bankenfeiertag fallen sollte, findet der Einzug am nächstmöglichen darauffolgenden Werktag statt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.
  6. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (beispielsweise im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug oder aufgrund einer Auskunft einer Bank oder eines Wirtschaftsinformationsinstituts) erkennbar, sind wir – ggf. unter Bestimmung einer angemessenen Frist – berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu leisten. Gegen uns laufende Lieferfristen verlängern sich um die Dauer des Zahlungsverzugs des Kunden. Sofern der Kunde in einem solchen Fall der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund derartiger Forderungen ist nur zulässig, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung oder einer Forderung wegen Mängeln oder der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages handelt, die sich aus demselben Auftrag (bei Rahmenverträgen: derselben Einzelbestellung) ergibt, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt.
  8. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf ausdrücklich unserer Zustimmung.
  9. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden im Rahmen des § 315 BGB zu einem von uns festzulegenden Zinssatz verzinst.
§ 11. Mängelhaftung
  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers bei Endlieferung der Waren an einen Verbraucher im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB in Verbindung mit §§ 474, 478 BGB).
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) gilt eine Anzeige offensichtlicher oder im Zuge ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbarer Mängel als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Ablieferung (bei offensichtlichen Mängeln) erfolgt. Die Pflicht zur Anzeige verdeckter Mängel unverzüglich nach Feststellung bleibt unberührt.
  3. Ist die Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt und verpflichtet. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln nur dann geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt, unmöglich oder dem Kunden unzumutbar ist. Sofern der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist, ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn der Kunde unsere Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von seinem Abnehmer zurücknehmen musste oder sein Abnehmer ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.
  4. Sofern der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist, ist der selbständige Regressanspruch des Kunden aus § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen und es bedarf entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB einer Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte.
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 12.
  6. Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Eine Untersuchung der Ware erfolgt in der Regel nach DIN ISO bzw. DIN EN ISO, den in § 64 LFGB genannten Verfahren, dem Methodenbuch VDLUFA oder bei Lieferungen aus unseren Standorten in den Niederlanden zusätzlich nach den NEN-Methoden; sowie nur ausnahmsweise und nur wenn vereinbart nach sonstigen, auf internationaler Ebene wissenschaftlich anerkannten Verfahren/Methoden.
  7. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf von reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben. Uns muss Gelegenheit gegeben werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
  8. Soweit der Kunde Mängel rügt, ist er verpflichtet, uns eine Begutachtung der Ware zu ermöglichen und uns ggf. Proben zukommen zu lassen. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat dies einen Verlust seiner Mängelansprüche zur Folge.
  9. Sofern die Ware vom Kunden bzw. einem von ihm beauftragten Spediteur abgeholt wird, gilt Folgendes: das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum kann nur bei sachgerechtem Transport und Lagerung gewährleistet werden. Sofern die Ware vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums mangelhaft/verdorben ist, behalten wir uns vor, vom Kunden Nachweise über einen ordnungsgemäßen Transport und Lagerung zu verlangen.
  10. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 12. Haftungsbeschränkung
  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 beschränkt.
  2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit wir dem Grunde nach gem. Ziffer 12.2 auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung für uns voraussehbar gewesen sind bzw. die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Im Verzugsfall gilt für Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung vorrangig die in Ziffer 8.2 enthaltene Regelung.
  6. Soweit wir Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die in dieser Ziffer 12 enthaltenen Haftungsbegrenzungen gelten nicht für eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für Beschaffenheitsmerkmale. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  3. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck dieses Eigentumsvorbehaltes vereiteln oder erschweren, sind unzulässig.
  5. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
  6. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde, soweit diese Kosten nicht durch den Dritten erstattet werden.
  8. Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
  9. Für den Fall, dass der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere mit der Zahlung seiner Entgeltforderungen in Verzug gekommen ist, hat der Kunde uns auf unser Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen Vorbehaltsware sowie eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen, Adressen der Schuldner und Höhe der Forderungen auszuhändigen und alle sonstigen Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Kunde auf unser Verlangen seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen. Uns ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und unsere Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rücksendung an uns – oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Besitz an den Waren zu verschaffen und uns oder unseren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
  10. Sollte sich bei Lieferungen ins Ausland der unter vorstehenden Absätzen vereinbarte Eigentumsvorbehalt sich nicht in das fremde Recht einfügen oder eine Registrierung o.ä. voraussetzen, erklärt sich der Kunde bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die dem Wesen des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes nach dem lokalen Recht am nächsten kommt. Sofern es besonderer Voraussetzungen bedarf (z.B. Registrierung), wird der Kunde diese auf eigene Kosten herbeiführen.
§ 14. Rückgaben/Stornierungen aus Kulanz
  1. Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz (unabhängig von etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechten), berechnen wir – soweit wir spätestens im Zeitpunkt der Annahme des Retourenverlangens des Kunden keine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt haben – 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich der Transportkosten.
  2. Die Warenrücknahme im Rahmen einer Retoure aus Kulanz gilt nicht als Anerkennung eines Rücktrittsrechts, der Mangelhaftigkeit und der Erteilung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert ist.
§ 15. Leergut und Ladehilfsmittel
  1. Die dem Kunden unentgeltlich überlassenen Ladehilfsmittel (z.B. Transportbehälter, Käsekisten, Paletten jeglicher Art, usw.) bleiben auch bei einer Pfandhinterlegung unser alleiniges und unbeschränktes Eigentum. Sie sind vom Kunden nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei an uns zurückzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Die Ladehilfsmittel dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden; ausgenommen von dieser Regelung sind Paletten als Ladehilfsmittel.
  2. Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes sowie der einschlägigen EU Verordnung (PPWR) in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie ggf.
§ 16. Datenschutz
  1. Personenbezogene Daten, die uns notwendigerweise im Rahmen der Vertragsabwicklung vom Kunden übermittelt werden, verarbeiten wir unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
  2. Ausführliche Informationen und Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.dmk.de/datenschutz-gp.
§ 17. Compliance
  1. Der Kunde hat im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung und im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware alle anwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften einzuhalten und hinreichende interne Prozesse und Maßnahmen für die Einhaltung zu implementieren und umzusetzen. Dies umfasst neben den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften zum Datenschutz (vgl. Ziffer 16) insbesondere die Einhaltung von anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften gegen Korruption, gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen Geldwäsche sowie die anwendbaren Handels- und Exportkontrollbestimmungen. Der Kunde hat darüber hinaus die „Zehn Prinzipien“ des Global Compact der Vereinten Nationen (abrufbar unter http://www.unglobalcompact.org/) in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Umwelt und Anti-Korruption einzuhalten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die in unserem DMK-Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze, zu deren Einhaltung auch wir uns verpflichtet haben, einzuhalten. Der gültige DMK-Verhaltenskodex, der für alle unsere Geschäftspartner Anwendung findet, ist in der jeweils geltenden Fassung abrufbar unter https://dmk.de/fileadmin/user_upload/redaktion/Footer/Lieferanteninfo/Verhaltenscodex/DE/DMK_Group_Verhaltenskodex_DE_2025-GS-04-06.12.25-Ansicht.pdf und wird dem Kunden jederzeit auf erste Anforderung unentgeltlich in Papierform zur Verfügung gestellt.
  2. Der Kunde stellt im Rahmen seiner zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten sicher, dass seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter die Bestimmungen dieser Ziffer 17 sowie der in Bezug genommenen Ziffer 16 einhalten und haftet für deren Nichteinhaltung, es sei denn, er weist nach, dass weder er noch seine Erfüllungsgehilfen den Verstoß zu vertreten haben.
  3. Im Hinblick auf die anwendbaren Handels- und Exportkontrollbestimmungen sichert der Kunde im Rahmen des rechtlich Möglichen zu, dassgegen Korruption im Rahmen seiner zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu, dass
    a.
    weder der Kunde selbst noch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter auf einer von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, ihren jeweiligen Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer am jeweiligen Vertrag beteiligter Staaten und den jeweils zuständigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten bzw. Staatenbunden geführten Sanktionslisten geführt wird;
    b.
    der Kunde uns unverzüglich schriftlich benachrichtigt, wenn der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter oder Kunden oder Vertragspartner auf eine der vorgenannten Sanktionslisten gesetzt wird; und
    c.
    der Kunde die von uns erhaltenen Gelder, Produkte und Dienstleistungen weder zum Nutzen von sanktionierten Personen, soweit dies zu einem Verstoß gegen geltende Sanktionen führen würde, noch für andere mit geltenden Sanktionen nicht vereinbarte Zwecke verwendet. Diese Erklärung erstreckt sich nicht auf Sanktionen, die von einer anderen Stelle als den Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden und die mit Wirtschaftssanktionsmaßnahmen eines Staates gegen einen anderen Staat zusammenhängen, es sei denn, die Vereinten Nationen, die EU oder die Bundesrepublik Deutschland haben ebenfalls Wirtschaftssanktionsmaßnahmen gegen diesen Staat erlassen.
  4. Der Kunde sichert im Hinblick auf die anwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften gegen Korruption im Rahmen seiner zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu, dass
    a.
    weder der Kunde selbst noch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter Geschenke oder sonstige finanzielle oder andere Vorteile an oder von unsere(n) Mitarbeiter(n), Erfüllungsgehilfen oder Vertreter(n) oder sonstigen mit der Durchführung von Lieferungen oder Leistungen auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen betraute(n) Dritte(n) vergeben oder annehmen, soweit dies dazu geeignet ist, den Empfänger dieser Vorteile zu einem unlauteren Verhalten zu motivieren. Der Kunde hat uns unverzüglich jedwede Anfragen und Forderungen solcher Vorteile im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferungen oder Leistungen auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zu melden; und
    b.
    der Kunde uns im Rahmen der laufenden Geschäftsziehung umgehend schriftlich benachrichtigt, sofern eine bei ihm angestellte Person als politisch exponierte Person (z.B. ein Regierungsbeamter, ein Amtsträger einer politischen Partei oder ein politischer Kandidat) oder auf andere Weise mit der Übernahme von externen Aufgaben behördlicher oder privater Natur betraut ist, die es ihr ermöglichen, Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen, durch welche wir bzw. unser Geschäft profitiert.
  5. Der Kunde hat während der laufenden Geschäftsbeziehung eine genaue und ordnungsgemäße Dokumentation zu führen, die ihm den Nachweis ermöglicht, dass er alle in dieser Klausel enthaltenen Vorgaben eingehalten hat. Diese Dokumentation muss mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufgehoben werden, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich jeweils beziehen.
  6. Bei Vorliegen eines konkreten Verdachts auf einen nicht unwesentlichen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Ziffer 17 haben wir zur Überprüfung und ggf. Verifizierung dieses Verdachts das Recht, von dem Kunden die Offenlegung der Dokumentation gegenüber einem von uns benannten und von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu verlangen, der unter Beachtung und Einhaltung aller rechtlich zwingenden Vorgaben, insbesondere aus dem Datenschutz- und Kartellrecht, die Informationen und Unterlagen des Kunden einsehen, auditieren, Kopien daraus erstellen und uns die Daten – soweit rechtlich geboten lediglich in aggregierter und anonymisierter Form – übermitteln darf. Die Einsicht erfolgt im angemessenen Umfang, am üblichen Standort und zu den üblichen Geschäftszeiten. Der Kunde wird umfassend und unverzüglich bei jeder Einsichtnahme oder jedem Audit durch uns oder in unserem Auftrag kooperieren, einschließlich der vollständigen und sorgfältigen Beantwortung unserer Fragen und Zurverfügungstellung von angeforderten Unterlagen (wobei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden von dieser Offenlegungspflicht regelmäßig ausgeschlossen sind).
  7. Wir können von sämtlichen Verträgen, die auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande gekommen sind, zurücktreten bzw. unter Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen eingegangene Dauerschuldverhältnisse fristlos kündigen, sofern (i) der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter auf einer Sanktionsliste geführt wird und wir dadurch dem Risiko einer nicht unerheblichen Sanktionierung durch öffentliche Stellen ausgesetzt werden; oder (ii) der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter eine nicht unwesentliche Verletzung der in diesem § 17 genannten Pflicht begeht und diese Pflichtverletzung nach schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung durch uns nicht fristgemäß geheilt wird (einer Abmahnung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn durch rechtskräftiges Urteil oder in einer anderen Form der endgültigen Verfahrensbeendigung festgestellt wurde, dass der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter sich einer solchen Verletzung schuldig gemacht hat); oder (iii) der Kunde derart schwer oder anhaltend gegen Bestimmungen dieses § 17 verstößt, dass uns ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist und eine sofortige Vertragsbeendigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der Kunde haftet für alle Schäden und wird uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Gründe für die Kündigung nicht zu vertreten hat. Weitere Rechte bleiben hiervon unberührt.
§ 18. Rückverfolgbarkeit
  1. Zur Erfüllung unserer gesetzlichen Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind unsere Produkte mit einer Chargennummer oder einem Mindesthaltbarkeitsdatum (und Codierung) oder einer Losangabe nach Los-Kennzeichnungsverordnung versehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unversehrtheit dieser Angaben zur Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf.
  2. Auch der Kunde sichert zu, die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Rückverfolgbarkeitspflichten lückenlos einzuhalten, entsprechend zu dokumentieren und diese Dokumentation aufzubewahren.
§ 19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
  1. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich unserer Nacherfüllungspflicht und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle eines Rücktritts) ist die jeweilige Produktionsstätte der bestellten Ware, bzw. bei abweichender Vereinbarung der vereinbarte Erfüllungsort, wie dem Kunden vor Auslieferung mitgeteilt. Zahlungsort für den Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft.
§ 20. Gerichtsstand und Schiedsvereinbarung
  1. Hat der Kunde seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der den Vertrag schließenden Gesellschaft der DMK Gruppe. Für den Kunden gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Uns bleibt das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen ausdrücklich vorbehalten.
  2. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gilt abweichend von Ziffer 20.1 folgende Regelung: Sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist insofern deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

Stand Februar 2026